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Ärztliche Zusatzbezeichnung "Medizinische Informatik"

Allgemeines Ziel der Weiterbildung von Ärzten
Ziel der Weiterbildung es ist, Ärzten nach Abschluß ihrer universitären Berufsausbildung im Rahmen einer mehrjährigen Berufstätigkeit unter Anleitung dazu ermächtigter Ärzte eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen zu vermitteln, für die zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit besondere Arztbezeichnungen geführt werden dürfen.
Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt begonnen werden. Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung für Ärzte. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Sofern in der Anlage zur Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Ärztliche Zusatzbezeichnungen, wie z.B. die Medizinische Informatik, dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung "Arzt" oder einer Gebietsbezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Auskünfte zu den Richtlinien [5] und den gültigen Weiterbildungsordnungen können über die Landesärztekammern bezogen werden.


Inhalt der Weiterbildung laut ärztlicher Weiterbildungsordnung

Definition:
Die Medizinische Informatik umfaßt die systematische Verarbeitung von Informationen in der Medizin durch die Modellierung von informationsverarbeitenden Systemen unter der Zielsetzung, die zu beschreiben, zu analysieren, zu konstruieren und zu bewerten, wobei eigenständige Methoden der Medizinischen Informatik, der Informatik, der Mathematik und der Biometrie angewandt werden und die praktische Systemrealisierung wesentlich durch den Einsatz von Computern erfolgt.


Weiterbildungszeit:

  • Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit
  • 1 1/2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. Para.8 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

  • Medizinischer Dokumentation
  • Informationssystemen des Gesundheitswesens
  • Wissensbasierten Systemen
  • Bildverarbeitung
  • Biosignalverarbeitung
  • Qualitätssicherung
  • Datenschutz
  • angewandter Informatik
  • Medizinischer Biometrie
  • betriebswissenschaftlichen Aspekten des Gesundheitswesens.





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Letzte Aktualisierung am:
Mittwoch, 03.12.2008


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